3G-Regel im Sportverein

06.09.2021 | Von Magdalena Schneider

Bei einer Inzidenz von über 35 und mehr ist Sport in geschlossenen Räumen/Sporthallen nur mit schriftlichem oder elektronischem negativem Testergebnis:

- eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
- POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, möglich

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind:

  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
  • noch nicht eingeschulte Kinder

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