Fragen zum Mitgliedsbeitrag

03.07.2020

Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu die laufenden Kosten des Vereinsbetriebes zu decken. Diese Beiträge sind knapp kalkuliert und berücksichtigen vor allem die Kosten, die ganzjährig anfallen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich für Sie daraus die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schadet.

Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt dabei nur teilweise die mitgliedschaftlichen Rechte dar. Das Mitgliedschaftsverhältnis unterliegt keinem Verbrauchervertrag, der mit Zahlung des Beitrags eine Gegenleistung im herkömmlichen Sinne erfordert. Im Regelfall sollte Ihre Solidarität als Mitglied des TSV Jahn Freising e.V. in diesen Zeiten so selbstverständlich sein, dass unsere Existenz nicht in Gefahr gerät.

Kann ein Vereinsmitglied seinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet?

Ein Vereinsmitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag nicht zurückfordern, wenn kein Training stattfindet. Mitgliedsbeiträge im gemeinnützigen Verein sind im rechtlichen Sinne echte Mitgliedsbeiträge. Das bedeutet: Die von den Mitgliedern erhoben Beiträge dienen dazu, die Gesamtbelange und die Satzungszwecke des Vereins insgesamt zu erfüllen. Sie werden dem Verein vom Mitglied allgemein zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Es findet im Sportbetrieb eines gemeinnützigen Vereins (anders als bei einem Verkaufsgeschäft oder im Sportstudio) kein individueller Leistungsaustausch („Ware oder Leistung gegen Geld“) statt. Der Mitgliedsbeitrag ist hier nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gegenüber dem einzelnen Mitglied. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins gegenüber einem Mitglied abgegolten werden. Insofern fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen Verein und einzelnem Mitglied. (Umsatzsteueranwendungserlass Ziff. 1.4 zu § 1 Umsatzsteuergesetz)

Kann ein Verein seinen Mitgliedern den Beitrag erlassen oder Mitgliedsbeiträge senken?

Nach den jeweiligen Vorgaben der Satzung und der Ordnungen eines Vereins steht es dem Verein grundsätzlich frei, Mitgliedsbeiträge mit einem Beschluss des zuständigen Gremiums zu gestalten. Einmal nach der Satzung und den Ordnungen geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch dürfen sie seitens des Vereins gesenkt oder zurückerstattet werden. Dies wäre ein Verstoß gegen die eigene Satzung und schädlich für die Gemeinnützigkeit (und damit für die Existenz) des Vereins.

Besteht in der gegenwärtigen Situation ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Corona-Virus besteht nicht. Natürlich steht es den Mitgliedern aber jederzeit frei, entsprechend den regulären satzungsgemäßen Kündigungsfristen aus dem Verein auszutreten. Bis zum Wirksamwerden einer satzungskonformen Kündigung werden die Mitgliedsbeiträge, was Termin und Höhe betrifft, nach den Festlegungen von Satzung und Beitragsordnung erhoben.

Hinweis in eigener Sache

Die Eindämmung des Corona-Virus bedeutet auch für den Vereins-Sport eine bisher nicht dagewesene Herausforderung. Aus diesem Grund appellieren wir als Non-Profit-Organisation an die Solidarität aller unserer Mitglieder. Gefragt ist in dieser Situation für den Verein vor allem Planungssicherheit. Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen sind der wichtigste Baustein bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und bei der Erfüllung unseres Vereinszwecks „Förderung des Sports“. Sie sind unverzichtbar bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber Geschäftspartnern, Gläubigern sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern.

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